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Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter Mitwirkung von Erik Zimen erarbeitet. Zunächst wurde
das Tier Hund von allen Seiten beleuchtet, Bedürfnisse von Hunden wurden daraus abgeleitet und unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte
wurden die Rechte des Hundes entworfen.
Artikel 01: Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
Artikel 02: Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Artikel 03: Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
Artikel 04: Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
Artikel 05: Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
Artikel 06: Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
Artikel 07: Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
Artikel 08: Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Artikel 09: Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Artikel 10: Der Hund hat das Recht, durch eigenen Erfahrungen zu lernen
Artikel 11: Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Artikel 12: Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte abwechslungsreiche Ernährung
Schluss
Die Rechte des Hundes-
Richtlinien für den artgemäßen Umgang mit dem Hund
Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische Wesensmerkmale und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung
hat er die folgenden Rechte, obbwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft ist. Hundehalter, Züchter
und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese Rechte stets gegenwärtig u halten und sich zu bemühen, die
Achtung dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn das Verhalten eines jeden Hundes wird entscheidend
geprägt durch seinen Menschenpartner.
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Artikel 1
Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer
Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über seine
wölfische Abstammung und die daraus resultierenden Folgen im
Zusammenleben mit seinem Hund. Er informiert sich ferner über
Verhalten, Kommunikation und Erziehung. Zur Sachkunde gehört auch
ein Basiswissen über Gesunderhaltung und Pflege sowie über
die Konsequenzen der Haltung von Rüde oder Hündin.
Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt erforderlich, sich
über die Wesensmerkmale und insbesondere Ansprüche der
jeweiligen Rasse/Rassen umfassend zu informieren, damit geistiger und
körperlicher Unterforderung des Hundes vorgebeugt wird (vergl.
dazu auch Art. 9).
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Artikel 2
Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt zu Menschen und Hunden
Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern
voraus. Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination mit
einer überwiegenden Haushaltung tolerabel. Eine Anbindehaltung ist
völlig unangebracht.
Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei Hunden; sollte
dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten, dass der
Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat (Hundewiese,
Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).
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Artikel 3
Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen
Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz. Er
lernt die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und Reaktionsmuster
im sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel zu Vermischungen von
verschiedenen Motivationen (Jagd-, Sexual-, Territorial-,
Aggressionsverhalten), muss der Besitzer regulierend in das Spiel
eingreifen, um ritualisierten Verhaltensweisen wie die permanente
Fixierung auf Spielobjekte vorzubeugen.
Auch im Spiel mit dem Menschen kann es zu einer derartigen
Vermischung der Antriebe kommen. Häufig testen Hunde im Spiel ihre
Grenzen aus und versuchen, diese zu überschreiten. Daher muss der
Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles bestimmen und es jederzeit
kontrollieren können.
Spielen mit Hunden heißt nicht einen Ball zu werfen und den
Hund hinterherlaufen zu lassen. Spiel lebt von Abwechselung im
Verhalten und nicht von Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet,
miteinander zu rangeln, zu rennen, sich anzuschauen, sich zu
verstecken, sich gegenseitig zu berühren und Spaß dabei zu
haben.
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Artikel 4
Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen
Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel. Für ihn ist es
wichtig, lebenslang in einem stabilen sozialen Gefüge zu
verbringen. Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren, dass
der Hund aus diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird.
Der Hund braucht eine klare Position innerhalb der Familie. Diese
Position wird zugewiesen durch das Setzen von Grenzen, innerhalb derer
er sich frei und sicher bewegen kann. Die Reaktionen aller
Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen (= unerwünschtes
Verhalten) müssen immer unmittelbar und angemessen erfolgen.
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Artikel 5
Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation
Hunde kommunizieren ausschließlich nicht-sprachlich. Sie
setzen ihren Körper ein, um sich einander oder auch den Menschen
mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten der Körpersprache des Hundes
und das Einbringen des eigenen Körpers in das soziale
Zusammenleben, dienen der Kommunikation mit dem Hund. Dazu gehört
das Anfassen und Streicheln, aber auch die Begrenzung des Hundes.
Neben den körpersprachlichen Signalen sind das Bellen und das
Knurren artspezifische Lautäußerungen, die der Kommunikation
dienen.
Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude und Aufregung sein.
Bellen und insbesondere Knurren können aber auch Warnsignale sein
zur Verteidigung des Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner
selbst. In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten,
dass es zu keinen Beißvorfällen kommt (Briefkasten für
den Postboten gefahrlos erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen
ist vom Besitzer zu unterbinden.
Dazu gehört es, vorausschauend zu handeln, also auch
einzukalkulieren, dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher Weise
auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.
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Artikel 6
Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung
Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken. Auch
die meisten Hunde sind aufgrund ihrer Anatomie in der Lage,
täglich zehn bis zwölf Stunden zu laufen. Daher ist es
unbedingt erforderlich, seinen Hund auch körperlich zu fordern.
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Artikel 7
Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung
Der Hund sollte überwiegend frei, d. h. unangeleint laufen
dürfen. Nur so kann er weitgehend ungestört die überaus
wichtigen Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen.
Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die Erkundung der
Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund zu
erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis nach Abwechslung und
Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge oft in unterschiedlichen
Gebieten stattfinden.
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Artikel 8
Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind ohne Ausnahme unzulässig.
Hunden dürfen unter keinen Umständen körperliche
Defekte angezüchtet werden (Qualzucht z. B. bei Shar-Pei,
Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen). Bei züchterischen
Maßnahmen dürfen genetische Defekte nicht in Kauf genommen
werden. Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann auch darin
bestehen, dass Hunde nur noch eingeschränkt in der Lage sind zu
kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht). Vom Kauf solcher
Hunde sollte abgesehen werden!
Hunde haben ein Recht auf tiermedizinische Hilfe bei Krankheit und
Schmerzen. In aussichtslosen Situationen ist hiervon auch das Recht
umfasst, vor weiteren Leiden bewahrt zu bleiben. Der Besitzer hat in
diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass der Hund fachgerecht
eingeschläfert wird.
In die körperliche Unversehrtheit des Hundes kann eingegriffen
werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist. Eine Kastration ist auch
ohne tiermedizinische Indikation immer dann sinnvoll, wenn ansonsten
ein anderes Recht des Hundes (z. B. das Recht auf freie Bewegung - Art.
6) erheblich eingeschränkt werden würde.
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Artikel 9
Der Hund hat ein Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen entsprechen
Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach- oder
Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend anlagegerechte
Beschäftigung seines Hundes sicherstellen oder zumindest
entsprechende Ersatzbeschäftigungen für seinen Hund
organisieren. Ist dies nicht möglich, muss von der Anschaffung
eines solcherart spezialisierten Hundes abgesehen werden.
Die wesensgerechte Beschäftigung darf nicht dazu führen,
dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten. Dies ist aber
insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten gesteigerten
Aggressivität und/oder Verteidigungsbereitschaft der Fall. In
dicht besiedelten Gebieten gehen die erforderlichen Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr zwangsläufig zu Lasten einer artgerechten, den
Bedürfnissen entsprechende Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen
der erforderliche Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten
werden). Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland damit
ein ernsthaftes Problem dar.
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Artikel 10
Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen zu lernen
Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere ein
junger Hund machen kann. Der Besitzer muss daher bereits seinen Welpen
frühzeitig mit möglichst vielen Umweltkonstellationen
vertraut machen. Dies dient auch der Vermeidung von
"Fehlprägungen" (z. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder).
Es gilt, den Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess zu
unterstützen und zu leiten. Ziel muss es sein, dass der Hund seine
Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst klar unterscheiden und
aggressives Verhalten kontrollieren kann, um sich in einer Vielzahl von
Situationen angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher und
souverän zu bewegen.
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Artikel 11
Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen, zu stinken und Flöhe zu bekommen
Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte Verhaltensweisen und Bedürfnisse vorhanden:
- sich in Aas/Gülle zu wälzen
- in Schlammlöcher zu springen
- Löcher zu buddeln
- Mäuse auszugraben usw.
Derartiges Verhalten hat für den Hund einen Hohen Stellenwert.
Der Besitzer muss es tolerieren. Diese Forderung entbindet den Besitzer
aber nicht von seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung
seines Hundes zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh-/Zeckenbehandlung
etc.).
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Artikel 12
Der Hund hat ein Recht auf art- und bedarfsgerechte abwechslungsreiche Ernährung
Hunde haben ein großes Ernährungsspektrum, dazu
gehören u.a. Aas, Essensreste, Knochen, Schlachtabfälle oder
Exkremente. Eine ausschließliche Ernährung durch Hundefutter
senkt die Lebensqualität eines Hundes.
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Der Hund ist ein Hund! Gleichwohl läuft er in unserer
Gesellschaft Gefahr, nur noch an den menschlichen Ansprüchen
gemessen zu werden. Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu
leisten, den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu
sehen, wertzuschätzen und zu lieben.
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Das Copyright (C) des Textes "Die Rechte des Hundes" liegt bei CANIS - Zentrum für Kynologie.
Auszüge und Veröffentlichungen aus diesem Text sind nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung von CANIS gestattet.
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